Die Beschwerde ist unbegründet. Wie sich aus dem Gedächtnisprotokoll der zuständigen Sekretärin ergibt, wurde dem Beschwerdeführer die Akteinsicht gar nicht verweigert. Die Darlegungen des Beschwerdeführers sind unglaubhaft, zumal nicht erkennbar ist, wieso das Regionalgericht dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht hätte verhindern wollen. Es ist vielmehr anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach dem zweiten Telefonat mit der Antwort der zuständigen Sekretärin zufrieden gab.