Die gerügte angebliche Akteneinsichtsverweigerung könne somit ohne Weiteres noch erfolgen, sollten sich denn die gewünschten Dokumente überhaupt in den Akten des Regionalgerichts befinden. Das Verbal/Gedächtnisprotokoll vom 8. November 2018 hat folgenden Inhalt: Betreffend der Beschwerde vom 2. November 2018 von A.________ an das Obergericht halte ich nachträglich folgendes fest: Am 31.10.2018 rief mich Herr A.________ an und fragte um Akteneinsicht. Ich teile ihm mit, dass es nicht üblich ist, die Akten so kurz vor der Verhandlung noch einzusehen. Herr A.__