2 8./9. November2018 habe abgebrochen werden müssen, weil zwei Zeugen die Aussagen verweigert hätten und den diesbezüglichen Entscheid der Gerichtspräsidentin über die Nichtzulässigkeit der Zeugnisverweigerung durch die Beschwerdeinstanz hätten überprüfen lassen wollen (Art. 174 Abs. 2 StPO). Die gerügte angebliche Akteneinsichtsverweigerung könne somit ohne Weiteres noch erfolgen, sollten sich denn die gewünschten Dokumente überhaupt in den Akten des Regionalgerichts befinden.