4. Die Gerichtspräsidentin entgegnete, der Beschwerdeführer habe gemäss Quittung am 9. November 2017 in die gesamten vorhandenen Strafakten auf dem Regionalgericht Einsicht genommen. Was die angeblich spätere Akteneinsichtsverweigerung am 31. Oktober 2018 betreffe, verweise sie auf das beiliegende Verbal/Gedächtnisprotokoll, welches die zuständige Sekretärin zu diesem Telefonat verfasst habe. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Hauptverhandlung vom