Die Antwort war, dass dem Wunsch nach Akteneinsicht nicht stattgegeben, weil 14 Tage vor dem Verhandlungstermin keine Einsicht gewährt wird (sic). Dies ist eine dreiste Lüge, ist ja die Akteneinsicht ein Grundrecht der Verteidigung und deshalb schon von Gesetzes wegen jederzeit möglich, auch noch 14 Tage vor Prozessbeginn, in casu beim Regionalgericht BJS mit der einzigen Einschränkung einer vorgängigen telefonischen Absprache (s. Vorladung vom 7. September 2018 S. 3 Zif. 10). Indem sie die verlangte Akteneinsicht refüsiert, verstösst Frau B._____