3. Die Beschwerde ist – soweit von Relevanz – wie folgt begründet: […] Durch Vergleich letzthin seiner Akten mit jenen eines Mitbeschuldigten erweist sich, dass der Unterschreiber anlässlich seiner vor langer Zeit erst- u. letztmals erfolgten Akteneinsicht ein Strafdossier bekam, von der erwähnten Polizistin kompiliert und deshalb an Akten bei weitem nicht das beinhaltend, was heute der Fall ist. Anbetrachts dieser Situation und weil es womöglich später eingegangene Aktenstücke einzusehen gibt, telefonierte der Unterschreiber in diesem Sinne am vergangenen Mittwoch an das Sekretariat von Gerichtspräsidentin B.________: