BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die (angebliche) Verweigerung der Akteneinsicht unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich mit dem Streitgegenstand befasst. Nicht eingetreten werden kann insoweit, als der Beschwerdeführer weitere, sachfremde Themen vorbringt.