Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 465 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Januar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Akteneinsicht Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Beschwerde gegen die mündliche Anordnung des Regionalge- richts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 31. Oktober 2018 (PEN 17 957-960) Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 2. November 2018 stellte A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen folgenden Antrag: Es wird hiermit das Begehren gestellt, es sei dem in obiger Sache angeklagten Unterschreiber noch vor der Haupt- verhandlung vom kommenden 8./9. November 2018 das Einsichtsrecht in die diesbezüglichen Straf- akten zu gewähren. Mit Schreiben vom 9. November 2018 verzichtete die General- staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Am 12. November 2018 reichte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) eine Stellung- nahme ein. Innert Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die (angebliche) Verweigerung der Akteneinsicht unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich mit dem Streitgegen- stand befasst. Nicht eingetreten werden kann insoweit, als der Beschwerdeführer weitere, sachfremde Themen vorbringt. 3. Die Beschwerde ist – soweit von Relevanz – wie folgt begründet: […] Durch Vergleich letzthin seiner Akten mit jenen eines Mitbeschuldigten erweist sich, dass der Unterschreiber anlässlich seiner vor langer Zeit erst- u. letztmals erfolgten Akteneinsicht ein Strafdossier bekam, von der er- wähnten Polizistin kompiliert und deshalb an Akten bei weitem nicht das beinhaltend, was heute der Fall ist. Anbetrachts dieser Situation und weil es womöglich später eingegangene Aktenstücke einzu- sehen gibt, telefonierte der Unterschreiber in diesem Sinne am vergangenen Mittwoch an das Sekre- tariat von Gerichtspräsidentin B.________: Die Antwort war, dass dem Wunsch nach Akteneinsicht nicht stattgegeben, weil 14 Tage vor dem Verhandlungstermin keine Einsicht gewährt wird (sic). Dies ist eine dreiste Lüge, ist ja die Akteneinsicht ein Grundrecht der Verteidigung und deshalb schon von Gesetzes wegen jederzeit möglich, auch noch 14 Tage vor Prozessbeginn, in casu beim Regionalge- richt BJS mit der einzigen Einschränkung einer vorgängigen telefonischen Absprache (s. Vorladung vom 7. September 2018 S. 3 Zif. 10). Indem sie die verlangte Akteneinsicht refüsiert, verstösst Frau B.________ gegen das verbriefte Primärrecht eines Angeklagten, sich mittels Einsicht in das ihn an- gehende Dossier über den Stand seiner Strafsache zu orientieren. Indem sie bewusst eine lügenhafte Behauptung durchgibt, stellt sich Frau B.________ auch gegen die richterliche Fürsorgepflicht, was u.a. Grund zur heutigen Aufsichtsklage an das Obergericht als Aufsichtsbehörde über das Regionale Gericht Berner Jura-Seeland. […] 4. Die Gerichtspräsidentin entgegnete, der Beschwerdeführer habe gemäss Quittung am 9. November 2017 in die gesamten vorhandenen Strafakten auf dem Regional- gericht Einsicht genommen. Was die angeblich spätere Akteneinsichtsverweige- rung am 31. Oktober 2018 betreffe, verweise sie auf das beiliegende Ver- bal/Gedächtnisprotokoll, welches die zuständige Sekretärin zu diesem Telefonat verfasst habe. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Hauptverhandlung vom 2 8./9. November2018 habe abgebrochen werden müssen, weil zwei Zeugen die Aussagen verweigert hätten und den diesbezüglichen Entscheid der Gerichtspräsi- dentin über die Nichtzulässigkeit der Zeugnisverweigerung durch die Beschwer- deinstanz hätten überprüfen lassen wollen (Art. 174 Abs. 2 StPO). Die gerügte an- gebliche Akteneinsichtsverweigerung könne somit ohne Weiteres noch erfolgen, sollten sich denn die gewünschten Dokumente überhaupt in den Akten des Regio- nalgerichts befinden. Das Verbal/Gedächtnisprotokoll vom 8. November 2018 hat folgenden Inhalt: Betref- fend der Beschwerde vom 2. November 2018 von A.________ an das Obergericht halte ich nachträg- lich folgendes fest: Am 31.10.2018 rief mich Herr A.________ an und fragte um Akteneinsicht. Ich tei- le ihm mit, dass es nicht üblich ist, die Akten so kurz vor der Verhandlung noch einzusehen. Herr A.________ meint, das sei so, es stehe ja auch so in der Vorladung, jedoch nach telefonischer An- meldung können diese eingesehen werden. Ich teile Herrn A.________ mit, dass ich Rücksprache mit der zuständigen GP nehmen werde. Darauf hin sagt mir Herr A.________, dass er eigentlich nur spe- zielle Dokumente einsehen möchte, dies unter anderem die Verfügung der Staatsanwaltschaft (das Datum dieser Verfügung ist mir nicht mehr bekannt) an das Obergericht. Ich teile ihm mit, dass ich in den Akten schauen werde, ob wir eine solche Verfügung haben. Nach Durchsicht der Akten zusam- men mit der zuständigen GP ist keine solche Verfügung in den Akten. Wir haben daher angenommen, dass es sich um eine Verfügung im Beschwerdefahren handelt. Ich rufe Herrn A.________ zurück und frage ihn, ob es sich um Dokumente im Beschwerdeverfahren handle. Er bejaht dies und ich teile ihm mit, dass wir nur Teile der Akten des Beschwerdeverfahrens in unseren Akten haben, jedoch die- se, die er einsehen möchte, nicht. Er müsse sich diesbezüglich direkt mit dem Obergericht in Verbin- dung setzen. 5. 5.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Ar- tikel 108 bleibt vorbehalten. Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behör- den sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt (Art. 102 Abs. 2 StPO). 5.2 Die Beschwerde ist unbegründet. Wie sich aus dem Gedächtnisprotokoll der zu- ständigen Sekretärin ergibt, wurde dem Beschwerdeführer die Akteinsicht gar nicht verweigert. Die Darlegungen des Beschwerdeführers sind unglaubhaft, zumal nicht erkennbar ist, wieso das Regionalgericht dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht hätte verhindern wollen. Es ist vielmehr anzunehmen, dass sich der Beschwerde- führer nach dem zweiten Telefonat mit der Antwort der zuständigen Sekretärin zu- frieden gab. Ferner kann – wie gesehen – der Beschwerdeführer die Akten PEN 17 957-960 nach wie vor einsehen, da die Verhandlung am 8. November 2018 abge- brochen werden musste. 6. Mit seiner Eingabe vom 2. November 2018 verlangte der Beschwerdeführer ferner die Eröffnung eines aufsichtsrechtsrechtlichen Verfahrens. Sein Schreiben wird deshalb der Geschäftsleitung des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet. 3 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. November 2018 wird an die Geschäftslei- tung des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Geschäftsleitung des Obergerichts des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt C.________ (BJS 14 23853) Bern, 10. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter Stucki Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5