4. Dem Beschwerdeführer wird vom Kanton Bern für das Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 600.00 zugesprochen. Die Teilentschädigung wird mit den dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Advokatin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin N.________ (die Akten verbleiben für die Verfahren BK 18 459 und BK 18 460 bei der Beschwerdekammer)