3. Advokatin B.________ wird vom Kanton Bern eine amtliche Entschädigung von CHF 7‘161.85 ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das Beschwerdeverfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 3‘580.90. zurückzuzahlen und seiner ehemaligen amtlichen Verteidigerin, Advokatin B.________, die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 877.99, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.