- In Abänderung der Dispositivziffer 4.2 (recte: 5.2) der Verfügung vom 22. Oktober 2018 ist dem Beschwerdeführer auf dem Betrag von EUR 400.00 für Reisekosten zusätzlich ein Zins von 5 % auszurichten (ab 1. Februar 2017). - In Abänderung von Dispositivziffer 7 der Verfügung vom 22. Oktober 2018 ist dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 800.00 auszurichten. - Es wird festgestellt, dass die Erstellung des DNA-Profils rechtswidrig gewesen ist. Die Staatsanwaltschaft hat für die umgehende Löschung der entsprechenden Daten zu sorgen.