44 auf CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) gekürzt. Die dem Beschwerdeführer auszurichtende Entschädigung für die anwaltliche Vertretung wird auf CHF 600.00 festgelegt (ausmachend die Hälfte des vollen Honorars). Weiter macht der Beschwerdeführer eine Entschädigung für die ihm entstandenen Übersetzungskosten geltend. Den Akten lassen sich folgende Rechnungen bzw. Rechnungsbeträge entnehmen: - CHF 1‘676.95 (Rechnung von L.________ vom 14. Februar 2019 für die Übersetzung des Anwaltsschreibens vom 31. Januar 2019 [recte: 2018])