Mit Blick auf den Stand des Verfahrens ist dieser Aufwand überhöht. Nicht gerechtfertigt sind u.a. die Menge der E-Mailkorrespondenzen und der mit den Gerichtseingaben verbundene Aufwand. Nicht entschädigungswürdig ist ferner die Korrespondenz betreffend Honorar (30. August 2019). Vor diesem Hintergrund wird das geltend gemachte Honorar von insgesamt rund CHF 1‘900.00