Auch wenn nicht verkannt wird, dass das Verfahren als komplex zu bezeichnen ist und einen überdurchschnittlichen Aufwand bedingt hat, erachtet die Beschwerdekammer diese Posten als überhöht. Dies v.a. unter Berücksichtigung des Umstand, dass der Sachverhalt der Rechtsvertreterin bekannt gewesen und ihr bereits für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft ein beträchtliches Honorar für die Begründung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen zugesprochen worden ist (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 470 vom 4. September 2019, in welchem der ehemaligen amtlichen Verteidigerin – anstelle der von der