43 Für die Beschwerde wird ein Aufwand von 27.5 Stunden geltend gemacht. Für die Replik und Triplik werden je rund 8 Stunden in Rechnung gestellt. Auch wenn nicht verkannt wird, dass das Verfahren als komplex zu bezeichnen ist und einen überdurchschnittlichen Aufwand bedingt hat, erachtet die Beschwerdekammer diese Posten als überhöht.