Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00); für das Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar dann noch 10 bis 50 % des bei der Staatsanwaltschaft angefallenen Honorars. Da es sich vorliegend um ein sehr aufwändiges Verfahren gehandelt hat, rechtfertigt es sich, den Maximalrahmen auszuschöpfen. Die Obergrenze für das Beschwerdeverfahren liegt somit bei CHF 12‘500.00. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Das Obergericht des Kantons Bern hat im vorerwähnten Kreisschreiben Nr. 15 in Ziff.