Es resultieren somit noch zu entschädigende Auslagen in der Höhe von CHF 135.85. 14.2.4 Den konkret geltend gemachten Aufwand betreffend (46.07 Stunden) ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV;