Als auffällig hoch sind die geltend gemachten Auslagen zu bezeichnen. Kopien dürfen lediglich mit 40 Rappen pro Kopie in Rechnung gestellt werden (vgl. Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 25. November 2016 [abrufbar im Internet unter: www.justice.be.ch > Die Justiz > Strafgerichtsbarkeit > Downloads & Publikationen]).