das Honorar ab 9. Mai 2019). Dieses ist – für Beschwerdeverfahren – als ungewöhnlich hoch zu bezeichnen, weshalb sich eine detaillierte Prüfung der Honorarnote aufdrängt. 14.2.2 Der Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwalts beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711] i.V.m. Art. 42 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der von Rechtsanwältin B.________ geltend gemachte Stundenansatz von CHF 280.00 ist folglich zu kürzen. 14.2.3 Als auffällig hoch sind die geltend gemachten Auslagen zu bezeichnen.