14. Ad Kosten und Entschädigung für das Beschwerdeverfahren 14.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer als hälftig obsiegend und hälftig unterliegend zu betrachten. Folglich trägt er die Hälfte der Verfahrenskosten. Die Verfahrenskosten werden dem Aufwand entsprechend auf den Maximalbetrag von CHF 6‘000.00 bestimmt (Art. 28 i.V.m Art. 6 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und zur Hälfte, ausmachend CHF 3‘000.00, dem Beschwerdeführerin auferlegt.