13. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Dem Beschwerdeführer ist ein Zins von 5 % auf dem Betrag von Euro 400.00 (ab 1. Februar 2017) zu bezahlen ist (Rechtsbegehren 3; Abänderung der Dispositivziffer 4.4 [recte: 5.4] der angefochtenen Verfügung). In Abänderung von Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung ist dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 800.00 auszurichten (Rechtsbegehren 12). Weiter ist festzustellen, dass die DNA-Profilerstellung in rechtswidriger Weise erfolgt ist und die Staatsan-