Soweit die Zwangsmassnahmen betreffend ist festzuhalten, dass diese – abgesehen von der Erstellung des DNA-Profils – den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen haben. Hinsichtlich des DNA-Profils wird dem Genugtuungsanspruch mit der dispositivmässigen Feststellung nachgekommen (E. 2.5 hiervor) 12.5 Die Beschwerde ist – soweit das Rechtsbegehren 12 betreffend – insoweit gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer in Abweichung von Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung eine Genugtuung von insgesamt CHF 800.00 auszurichten ist.