50), wofür – wie erwähnt – das Strafverfahren nicht ursächlich gewesen ist. Entgegen der in der Triplik vom 6. Mai 2019 in Ziff. 16 vorgebrachten Auffassung vermag schliesslich auch keine von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung gewählte Formulierung eine schwere Persönlichkeitsverletzung zu begründen. Abgesehen davon ist der diesbezügliche Einwand ohnehin nicht rechtzeitig erhoben worden. Soweit die Zwangsmassnahmen betreffend ist festzuhalten, dass diese – abgesehen von der Erstellung des DNA-Profils – den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen haben.