Abgesehen davon, dass die Trennung nur für ein paar Monate gewesen zu sein scheint (angeblich Dezember 2016 bis Juni 2017 [Eingabe vom 16. Juni 2017 an die Staatsanwaltschaft, S. 2 ]) und seine Ehefrau diesen Umstand in ihrem Verfahren selber nicht als genugtuungsbegründenden Faktor erwähnt hat, ist nicht erstellt, dass die Trennung Folge des Strafverfahren gewesen ist. Der Beschwerdeführer führt die Trennung denn auch selber auf seinen sich verschlechternden Gesundheitszustand zurück (vgl. dazu Eingabe vom 20. April 2018 Ziff. 50), wofür – wie erwähnt – das Strafverfahren nicht ursächlich gewesen ist.