Jedoch kann nicht von einem genugtuungsbegründenden Mass gesprochen werden. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vorübergehend von seiner Ehefrau und seinem Kind getrennt haben soll. Abgesehen davon, dass die Trennung nur für ein paar Monate gewesen zu sein scheint (angeblich Dezember 2016 bis Juni 2017 [Eingabe vom 16. Juni 2017 an die Staatsanwaltschaft, S. 2 ]) und seine Ehefrau diesen Umstand in ihrem Verfahren selber nicht als genugtuungsbegründenden Faktor erwähnt hat, ist nicht erstellt, dass die Trennung Folge des Strafverfahren gewesen ist.