12.4 Weitere, die pekuniäre Genugtuung begründende oder erhöhende Faktoren können nicht ausgemacht werden. Es ist daran zu erinnern, dass lediglich besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse zur Genugtuung berechtigen. Solche liegen nicht vor. Die angeblich durch das Strafverfahren verursachte Verschlimmerung und Verschleppung der Krankheitssymptomatik betreffend ist auf die Ausführungen in E. 8.4 hiervor zu verweisen. Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass das Strafverfahren für den Beschwerdeführer belastend gewesen ist. Jedoch kann nicht von einem genugtuungsbegründenden Mass gesprochen werden.