40 die Prozessparteien über die Tatsache, dass er in der Schweiz verhaftet worden war, in Kenntnis gesetzt hat. Immerhin hat er damit zu begründen versucht, dass ihn kein Verschulden an der Nichtwahrnehmung des Termins vom 9. Mai 2016 getroffen habe (vgl. Beschluss der Republik S.________, Verwaltung Kreis T.________, vom 11. Januar 2018 betreffend Ausschluss [Beilage 15 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018]). 12.4 Weitere, die pekuniäre Genugtuung begründende oder erhöhende Faktoren können nicht ausgemacht werden.