Unberücksichtigt geblieben ist jedoch die Festnahme des Beschwerdeführers. Die Genugtuung für den entsprechenden Freiheitsentzug wird auf CHF 200.00 festgesetzt. Genugtuungserhöhende Faktoren liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, «die Gegenseite» habe die Ausführungen im «Haftbefehl», wonach er auf frischer Tat ertappt worden sei, im Schriftenwechsel ausgeschlachtet. Ob dem so ist, kann nicht beurteilt werden. Die Frage bedarf jedoch keiner weiteren Abklärungen. Selbst wenn die Verhaftung «ausgeschlachtet» worden sein sollte, stellte dieser Umstand keine schwere Persönlichkeitsverletzung dar.