Das Bundesgericht hat die entsprechenden Erwägungen geschützt, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B 470/2019 vom 9. August 2019 E. 4.4). Dass bei der Hausdurchsuchung am Sitz der E.________ GmbH Besonderes vorgefallen wäre, ist nicht ersichtlich. Die von der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang und des mit den Hausdurchsuchungen einhergegangenen Reputationsschadens zuerkannte Genugtuung in der Höhe von CHF 600.00 gibt folglich zu keinen Bemerkungen Anlass. Unberücksichtigt geblieben ist jedoch die Festnahme des Beschwerdeführers.