Die Beschwerdekammer hat sich bereits in ihrem Entscheid BK 18 458 vom 12. März 2019 mit der von der Ehefrau des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung beantragten Genugtuung befasst. Sie gelangte damals zum Schluss, dass von einem «Normalfall» einer Hausdurchsuchung ausgegangen werden dürfe, habe diese doch (u.a.) kein besonderes Aufsehen erregt. Das Bundesgericht hat die entsprechenden Erwägungen geschützt, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B 470/2019 vom 9. August 2019 E. 4.4).