Aufgrund der Tatsache, dass die polizeilichen Arbeiten den ganzen Tag in Anspruch nehmen sollten, nahm die Polizei den Beschwerdeführer vorläufig fest (vgl. zum Ganzen Nachtrag der Kantonspolizei vom 7. April 2017 S. 5 f.). Der Beschwerdeführer wurde zur Einvernahme nach Bern verbracht und um 17.55 Uhr wieder entlassen (Formular «Vorläufige Festnahme» S. 3). Die Beschwerdekammer hat sich bereits in ihrem Entscheid BK 18 458 vom 12. März 2019 mit der von der Ehefrau des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung beantragten Genugtuung befasst.