digung rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend dauerte die am Domizil des Beschwerdeführers am 9. Mai 2016 durchgeführte Hausdurchsuchung rund drei Stunden. Die Hausdurchsuchung am Geschäftssitz des Beschwerdeführers (E.________ GmbH) wurde via Rechtshilfe von der Kantonspolizei Schwyz durchgeführt. Aufgrund der Tatsache, dass die polizeilichen Arbeiten den ganzen Tag in Anspruch nehmen sollten, nahm die Polizei den Beschwerdeführer vorläufig fest (vgl. zum Ganzen Nachtrag der Kantonspolizei vom 7. April 2017 S. 5 f.).