Es ist offensichtlich, dass sich andernfalls stossende Diskrepanzen zur Genugtuung bei einem Freiheitsentzug als schwerstem Eingriff in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person ergeben würden (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 160 vom 17. August 2017 E. 5, BK 16 464 vom 11. Januar 2017 E. 6.2, BK 16 228 vom 3. August 2016 E. 4 und 5.2, BK 15 77 vom 10. Juni 2015 E. 5.3 und BK 14 435 vom 5. Februar 2015 E. 3.2). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschä-