Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber in seiner Beschwerde weiterhin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20‘000.00. Zusammengefasst begründet er deren Höhe damit, dass sich zum einen sein Gesundheitszustand seit den durchgeführten Zwangsmassnahmen vom 9. Mai 2016 bis zur Ankündigung der Verfahrenseinstellung verschlechtert bzw. die Krankheitssymptomatik verschlimmert und verschleppt habe. Zum anderen habe das Verfahren zu einer vorübergehenden Trennung von seiner Ehefrau und seinem Sohn sowie zu einem Reputationsschaden geführt.