38 Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung des unter E. 11.2 hiervor Gesagten, wonach die Beschwerdekammer nicht in das Ermessen eingreift, wenn die Staatsanwaltschaft dieses pflichtgemäss ausgeübt hat, kann das von der Staatsanwaltschaft auf CHF 5‘000.00 festgesetzte Honorar (inkl. Auslagen und MWST) nicht beanstandet werden. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet. Zinsen sind keine geschuldet (analog Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Art. 433 StPO [BGE 143 IV 495 E. 2.2.4 = Pra 2018 Nr. 123]).