41 Abs. 3 KAG genannten Bemessungsgrundsätzen entspricht. Der geltend gemachte Aufwand (bzw. derjenige von Advokatin B.________ von insgesamt 23.74 Stunden) ist um mindestens 6, maximal 8 Stunden zu kürzen und die Reisezeit ist lediglich mit einem Zuschlag von CHF 150.00 zu verbuchen. Dies ergibt folgendes Honorar: Bei einer Kürzung der Honorarnote um 6 Stunden: