Letztgenannte Positionen standen im Zusammenhang mit Eingaben an die Staatsanwaltschaft. Jedoch ist die Kritik der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar, wonach die Anzahl der E-Mailkorrespondenzen sehr hoch ausgefallen ist. Anders als im Verfahren BK 18 470 ist der Beschwerdekammer nicht schlüssig dargelegt worden, weshalb es gerade dermassen vieler Korrespondenzen mit dem Mandanten bedurft hatte. 11.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand sehr hoch ist und nur teilweise den in Art. 41 Abs. 3 KAG genannten Bemessungsgrundsätzen entspricht.