Falladäquat erachtet die Beschwerdekammer einen Aufwand von 2, maximal 3 Stunden, so dass auch hier das Honorar entsprechend zu kürzen ist. Weitergehend ist festzuhalten, dass der Aufwand vom 6. April 2017 betreffend Durchsicht des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers (anlässlich welcher sich die Rechtsvertreterin durch eine [kostengünstigere] Anwaltsassistentin vertreten liess) sowie derjenige vom 23. Januar 2017 und vom 30. März 2017 nicht beanstandet werden kann. Letztgenannte Positionen standen im Zusammenhang mit Eingaben an die Staatsanwaltschaft.