Soweit die beiden Schreiben betreffend ist der Aufwand um 2 Stunden zu kürzen. Nicht angemessen ist weiter der Aufwand vom 21. April 2017 im Zusammenhang mit dem Gesuch um Beiordnung der amtlichen Verbeiständung. Die Generalstaatsanwaltschaft führt hierzu zu Recht aus, dass ein Aufwand von rund 5 Stunden überhöht ist. Falladäquat erachtet die Beschwerdekammer einen Aufwand von 2, maximal 3 Stunden, so dass auch hier das Honorar entsprechend zu kürzen ist.