37 beide Schreiben geltend gemachte Aufwand von insgesamt rund 4.5 Stunden als zu hoch, zumal die Erstbesprechung mit dem Beschwerdeführer kurz vorher und in zeitlicher Hinsicht in ausgiebigem Mass erfolgt ist. Die anlässlich dieser Besprechung gewonnenen Erkenntnisse flossen in die besagten Schreiben, insbesondere dasjenige vom 31. August 2016, mit ein. Soweit die beiden Schreiben betreffend ist der Aufwand um 2 Stunden zu kürzen.