Die Erläuterung der Rechtsvertreterin, dass sie bereits in ihrer Eingabe vom 26. August 2016 das Herausgabebegehren habe stellen wollen, schliesslich jedoch davon abgesehen und zwei separate Eingaben eingereicht habe (einerseits Standardmitteilung im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme; andererseits Gesuch um Herausgabe von sichergestellten Gegenständen sowie Antrag auf Verfahrenszusammenlegung), ist nachvollziehbar. Dass der für das Herausgabebegehren angefallene Aufwand am 25. August 2016 verbucht worden ist, ist somit hinzunehmen. Indessen scheint auch der Beschwerdekammer der für