ferner die Art der Verbuchung des für die beiden Schreiben vom 26. August 2016 und 31. August 2016 angefallenen Aufwands. Die Erläuterung der Rechtsvertreterin, dass sie bereits in ihrer Eingabe vom 26. August 2016 das Herausgabebegehren habe stellen wollen, schliesslich jedoch davon abgesehen und zwei separate Eingaben eingereicht habe (einerseits Standardmitteilung im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme; andererseits Gesuch um Herausgabe von sichergestellten Gegenständen sowie Antrag auf Verfahrenszusammenlegung), ist nachvollziehbar.