bei Mandatsübernahme auf die Ausführungen ihres Mandanten zum bisher Geschehenen (insbesondere die umfangreiche Sicherstellung anlässlich der Hausdurchsuchung) und zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen angewiesen war. Akteneinsicht bestand zum damaligen Zeitpunkt noch nicht. Dass die Besprechung mit dem Beschwerdeführer zwei Stunden in Anspruch genommen hat, kann nicht moniert werden. Nicht zum Vorwurf gemacht werden kann Advokatin B.________ ferner die Art der Verbuchung des für die beiden Schreiben vom 26. August 2016 und 31. August 2016 angefallenen Aufwands.