Sie erwähnt mehrere Positionen (Besprechungen und Korrespondenz), die ihres Erachtens mit (zu) grosszügig verrechnetem Aufwand verbucht worden sein sollen. Nach Durchsicht der genannten Schreiben kann die Beschwerdekammer diese Meinung partiell teilen. Soweit den Aufwand vom 19. August 2016 bis 31. August 2016 betreffend ist zunächst festzuhalten, dass Advokatin B.________ bei Mandatsübernahme auf die Ausführungen ihres Mandanten zum bisher Geschehenen (insbesondere die umfangreiche Sicherstellung anlässlich der Hausdurchsuchung) und zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen angewiesen war.