Für die entsprechenden Kosten hat er jedoch selber aufzukommen. Die Positionen vom 5. September 2016 (1.5 Stunden), vom 23. November 2016 (0.17 Stunden) und vom 25. November 2016 (0.5 Stunden), ausmachend insgesamt CHF 542.50 (statt wie in der angefochtenen Verfügungen CHF 607.60), sind somit aus der Honorarnote zu streichen. 11.3.4 Es ist der Staatsanwaltschaft weiter darin beizupflichten, dass der geltend gemachte Aufwand als hoch zu bezeichnen ist. Sie erwähnt mehrere Positionen (Besprechungen und Korrespondenz), die ihres Erachtens mit (zu) grosszügig verrechnetem Aufwand verbucht worden sein sollen.