Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass sich der Beschwerdeführer in jenem Verfahren nicht anwaltlich vertreten liess, sondern eine selbstverfasste Eingabe bei Bundesgericht eingereicht hat. Dass er sich hierbei anwaltlich beraten liess, ist nachvollziehbar und sein gutes Recht. Für die entsprechenden Kosten hat er jedoch selber aufzukommen.