11.3.3 Konkret wird in der angepassten Honorarnote vom 1. November 2018 ein Aufwand von 26.07 Stunden geltend gemacht. Es gilt nun im Einzelnen zu prüfen, ob dieser angemessen bzw. die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Kürzung rechtens ist. Dass die Staatsanwaltschaft Aufwendungen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren 1B_336/2016 nicht entschädigt hat, ist nicht zu beanstanden. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden.