Ziff. 1.4 der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte vom 1. März 2017 kann dazu Folgendes entnommen werden: Die Reisezeit ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 i.V.m. Art. 18 PKV zu entschädigen (zusätzlich zu den Reisekosten, die als Auslagen zu ersetzen sind). Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren. Folgende Abstufungen sind für die Hin- und Rückreise gesamthaft vorzunehmen, wobei die Reisezeiten zusammenzuzählen sind: