___ ihre Honorarnote im Beschwerdeverfahren leicht reduziert hat. Im Gegensatz zum Verfahren vor der Staatsanwaltschaft hat sie den Stundenansatz von CHF 280.00 auf CHF 250.00 angepasst. Ferner hat sie für die Einvernahme vom 6. April 2017 anstelle des bisherigen Aufwands von total 5 Stunden die effektive Dauer der Einvernahme von 2.25 Stunden verrechnet und zusätzlich einen Reisezuschlag von CHF 300.00 verbucht. Der Stundenansatz und der Grundsatz, wonach Reisezeit mit einem sog. Reisezuschlag zu verbuchen ist, ist somit nicht mehr Streitgegenstand.