Die Rüge, wonach eine pauschalisierte Kürzung unzulässig sei, ist unbegründet. Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Honorar schliesslich um einen Prozentsatz (konkret: 40 %) gekürzt hat, lässt sich der angefochtenen Verfügung entnehmen, welche Aufwandpositionen die Vorinstanz als ganz oder teilweise nicht entschädigungsfähig angesehen hat. Ein solches Vorgehen hält vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stand (Urteil des Bundesgerichts 6B_1410/2016 vom 8. Mai 2017 E. 2.4.2). 11.3.2 Festzuhalten ist weiter, dass Advokatin B.________ ihre Honorarnote im Beschwerdeverfahren leicht reduziert hat.